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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbst?tigkeit und die Integration von Ausl?ndern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 18 Besch?ftigung

(1) Die Zulassung ausl?ndischer Besch?ftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verh?ltnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bek?mpfen. Internationale Vertr?ge bleiben unberührt.

(2) Einem Ausl?nder kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Besch?ftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Besch?ftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zul?ssig ist. Beschr?nkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Besch?ftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Besch?ftigung zul?ssig ist.

(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Besch?ftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Besch?ftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Besch?ftigung erteilt werden, wenn an der Besch?ftigung ein ?ffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

(4a) Einem Ausl?nder, der in einem Beamtenverh?ltnis zu einem deutschen Dienstherrn steht, wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverh?ltnis nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist. Nach drei Jahren wird eine Niederlassungserlaubnis abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt.

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, § 19, § 19a, § 19b oder § 19d darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist.

(6) Die Erteilung oder Verl?ngerung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 2, den §§ 17b, 18d, 19, 19a, 19b, 19d, 20 oder 20b, der auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, kann versagt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichtigen Besch?ftigungen zur Versagung der Zustimmung nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 berechtigen würde.

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